Sanierung vor der Insolvenz nach dem neuen StaRUG

Ein Ausweg für Unternehmen aus der wirtschaftlichen Krise

Rechtsanwalt Dr. Klaus Schaffner von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät in der Branche Mobilität/Logistik u. a. bei Privatisierungen/M&A, im Beteiligungsmanagement, im juristischen Projektmanagement und Controlling/Vergaberecht sowie bei Restrukturierungen und Sanierungen.

Durch Strukturwandel und verstärkt durch Covid-19 steckt eine Vielzahl von Automotive-Unternehmen in der Krise. Seit dem 1.1.2021 erleichtert das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz) die vorausschauende Neuordnung von Unternehmensverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens.  Wird von der Geschäftsleitung erkannt, dass die Befriedigung aller Gläubiger innerhalb der nächsten zwei Jahre gefährdet scheint, können die Instrumente des StaRUG genutzt werden.

Präventive Sanierung – der Schuldner als treibende Kraft

Streben Unternehmen unter dem StaRUG die Modifizierung ihrer Verbindlichkeiten an, sind diese in einem Restrukturierungsplan darzustellen - einer Art Gesamtvergleich mit den Gläubigern. Die Vorschläge, wie die Forderungen der Gläubiger modifiziert werden sollen, z. B. durch Stundung oder Kürzung, bleiben dem Unternehmen dabei weitestgehend selbst überlassen. Wichtig ist nur, darzustellen, dass das Unternehmen eine Restrukturierung von Verbindlichkeiten zur Existenzsicherung benötigt und diese nach Umsetzung des Plans auch erreicht wird.

Ein entscheidender Vorteil des StaRUG ist, dass die Wirksamkeit des Restrukturierungsplan nicht die Zustimmung aller Gläubiger erfordert. Es reicht eine Mehrheit von 75 % in jeder Gläubigergruppe. Hierbei ist allerdings die Überstimmung einzelner Gruppen möglich, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Die Bildung der Gläubigergruppen hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Anders als im Insolvenzverfahren müssen nicht alle Gläubiger in den Plan aufgenommen werden. Somit können auch nur ausgewählte Gläubiger, z. B. Vermieter oder Kreditinstitute, in den Plan einbezogen werden. Gegenüber den nicht einbezogenen Gläubigern entfaltet der Plan allerdings keine Wirkung.

Besonders intensive Eingriffe nur mit gerichtlicher Beteiligung

Einige der im Gesetz vorgesehenen Instrumente können nur mit gerichtlicher Beteiligung angewendet werden. Das Gericht kann z. B. die Aussetzung der Zwangsvollstreckung erlassen, um das Restrukturierungsziel zu erreichen. Auch die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten kann angeordnet werden, u. a. wenn Rechte von Verbraucher(innen) oder KMU berührt werden. Dieser hat eine überwachende und unterstützende Funktion gegenüber dem Schuldner.

Sanierungsmoderation im Vorfeld des Restrukturierungsrahmens

Unabhängig von der Wahrnehmung des Restrukturierungsrahmens eröffnet das StaRUG Unternehmen die Möglichkeit, im Falle einer Krise eine gerichtlich bestellte Sanierungsmoderation in Anspruch zu nehmen.

Fazit: Schlanke und kostengünstige Sanierungsmöglichkeit

Für Unternehmen mit einem an sich gesunden Geschäftsmodell, dessen Krise sich aus zu hohen Verbindlichkeiten ergibt, bietet das StaRUG ein interessantes Sanierungsinstrument außerhalb der Insolvenz. Bei vorausschauender Nutzung des StaRUG und der klugen Aufstellung eines Restrukturierungsplans mit professioneller Hilfe eröffnet das Gesetz den notleidenden Unternehmen neue Sanierungsperspektiven unter starker Einschränkung der Gläubigerrechte.

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